Regulatorisches
Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)
Das neue Schweizer Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Es soll unter anderem den Anlegerschutz und den Schweizer Finanzplatz stärken sowie vergleichbare Bedingungen für Finanzdienstleister schaffen.
Folgend haben wir für Sie als Kundin oder Kunde wichtige Informationen zum Anlagegeschäft der Bank Thalwil Genossenschaft zusammengestellt.
Automatischer Informationsaustausch (AIA)
Mit Hilfe der neuen globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch (AIA) soll die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung verhindert werden.
Bisher haben sich über 100 Staaten, darunter alle wichtigen Finanzzentren, zur Übernahme dieses Standards bekannt.
Informationen über die von der Schweiz unterzeichneten Abkommen betreffend AIA, sind beim Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF und dem Eidgenössischen Finanzdepartement EFD ersichtlich.
Information zu den erforderlichen Daten/Belegen bei Geschäftsbeziehungen
Im Rahmen gesetzlicher und regulatorischer Vorgaben bestehen für die Bank Thalwil Genossenschaft bei der Eröffnung sowie während der Dauer der Geschäftsbeziehung mit natürlichen Personen und Gesellschaften als Vertragspartner gewisse Abklärungspflichten.
Folgende Informationsschreiben geben einen Überblick, welche Dokumente und Angaben die Bank Thalwil benötigt.
Information zu den erforderlichen Daten/Belegen bei Geschäftsbeziehungen mit natürlichen Personen
Information zu den erforderlichen Daten/Belegen bei Geschäftsbeziehungen mit Gesellschaften
Einlagensicherung
Im Fall des Konkurses einer Bank schützt das System der Einlagensicherung Guthaben von Kunden bis CHF 100'000 vor dem Verlust (gemäss Regelung im Gesetz). Diese gesicherten Guthaben werden rasch ausbezahlt.
Guthaben bei der Bank Thalwil Genossenschaft sind durch das System der Einlagensicherung gesichert. Weitere Informationen zur Einlagensicherung finden Sie auf der Internetseite www.esisuisse.ch
Häufig gestellte Fragen zur Einlagensicherung (FAQ)
Information zur Kontakt- und Nachrichtenlosigkeit
In der Schweiz gibt es seit 1995 die Richtlinien zum Umgang mit kontakt- und nachrichtlosen Vermögen.
Diese Richtlinien regeln allgemein, wie mit solchen Vermögen umgegangen werden muss. Weitere Informationen finden Sie unter der SBVg.